Impressum / AGB

Impressum

Rechtsform: Einzelunternehmen


Name: Götzenberger e. U.


FN: 585102 w


Geschäftsführer: Renate Götzenberger


Adresse: 4971 Aurolzmünster, Marktplatz 1


E-Mail: office@goetzenberger.at


Telefon: 0676 521 85 86


Kammerzugehörigkeit: Oberösterreich


Berufsbezeichung: Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten


GISA-Zahl als Versicherungsmakler: 32109443

https://www.gisa.gv.at/versicherungsvermittlerregister


Datenschutzbeauftragter: Markus Götzenberger, 4971 Aurolzmünster, Marktplatz 1, office@goetzenberger.at


Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien


Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis


Allgemeine Geschäftsbedingungen:


Der Versicherungsmakler (VM) vermittelt unabhängig von seinen und dritten Interessen, insbesondere unabhängig von Versicherungsunternehmen (VU) Versicherungsverträge zwischen VU und Versicherungskunden (VK). Der vom VK mit seiner Interessenwahrung in privaten, betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte VM ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des VK zu wahren. Der VM leistet nach dem MaklerG, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die AGB sind ab Vereinbarung eine für VK und VM verbindliche Basis im Geschäftsverkehr zwischen beiden und bei Abwicklung der Geschäftsfälle.

 


1. Pflichten des Versicherungsmaklers:

1.1 Die Interessenwahrung umfasst die fachgerechte, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechende Beratung und Aufklärung des VK über den zu vermittelnden Versicherungsschutz. Der VM erstellt auf schriftlichen Wunsch des VK hin, eine angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept aufgrund der ihm erteilten Informationen und ausgehändigten Unterlagen. Der VK hat die Pflicht, den VM bei der Ausübung der Vermittlertätigkeit bestmöglich zu unterstützen. Insbesondere ist es die Aufgabe des VK, die Versicherungssummen korrekt zu ermitteln und dem VM bekannt zu geben. Der VK ist verpflichtet, den VM auf besondere Gefahren, in der Vergangenheit eingetretene Schäden, relevante Termine und Fristen etc. von sich aus hinzuweisen.

 

1.2 Der VM ist verpflichtet, dem VK den nach den Umständen des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die Interessenwahrnehmung ist auf VU mit Niederlassung in Österreich beschränkt, auf andere nur gegen Entgeltvereinbarung für den erhöhten Aufwand. Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den VM erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses: das bedeutet neben der Höhe der Versicherungsprämie, insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherers, seine Gestion bei der Schadenabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen, die Höhe von Selbstbehalten, etc.

 

1.3 Der VM ist  nicht zur Tätigkeit nach § 28 Z. 4 (Bekanntgabe von Rechtshandlungen, etc.) und Z. 5 (Prüfung der Polizze) MaklerG verpflichtet. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. Mit SicherPlus einschließbar

 

1.4 Der VM ist nicht zur Tätigkeit nach § 28 Z. 6 (Unterstützung bei Versicherungsfall etc.) und Z. 7 (laufende Überprüfung etc.) MaklerG verpflichtet. Der VK meldet sich selbstständig bei Versicherungs‐, Beratungs- oder Änderungsbedarf. Mit SicherPlus einschließbar

 

1.5 Der VM ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der VK, die ihm bei seiner Beratung bekannt wurden, zu wahren und dem VU nur solche Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu versichernden oder versicherten Risikos notwendig sind. Der VK stimmt der Automationsunterstützten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu.

 

2. Pflichten des Versicherungskunden:

2.1 Der VK wird alle für den Abschluss der gewünschten Versicherungen und für den VM für eine korrekte Erfüllung seines Auftrages notwendigen, relevanten Daten, Informationen und Unterlagen wahrheitsgemäß und vollständig bekanntgeben. Ebenso wird er alle für die Versicherungs-deckung relevanten Veränderungen, insbesondere Adreßänderungen, Änderungen der Tätigkeit, Auslandstätigkeit, Gefahrenerhöhung usw., dem VM unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekanntgeben. Diese Meldepflicht des VK gilt auch für jene Personen, die in den Verträgen des VK mitversichert sind. Insbesondere bei mitversicherten Kindern kann das Überschreiten von Altersgrenzen, die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, Auslandsaufenthalte, Auflösung des gemeinsamen Haushaltes zum sofortigen Verlust des Versicherungsschutzes führen.

 

2.2 Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom VM unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch das VU bedarf. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch das VU ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Der VK wird alle durch die Vermittlung des VM übermittelten Versicherungs-dokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag überprüfen und dem VM zur Berichtigung übermitteln.

 

2.3 Der VK nimmt zur Kenntnis, dass mündliche Nebenabreden mit dem VM unwirksam und alle Aufträge u. Anweisungen an den VM schriftlich zu erteilen sind; Abweichungen von diesem Erfordernis bedürfen der Schriftlichkeit. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

 

2.4 Der VK hat jeglichen versicherungsrelevanten Schaden schriftlich unverzüglich zu melden. Er nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadens-meldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des VU bewirkt. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des VU führen kann.

 

3. Haftung:

3.1 Wegen der großen Zahl und Mannigfaltigkeit der Geschäftsvorfälle ist für die gesamte Geschäftsverbindung die Haftung des VM auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; bei Verbrauchergeschäften gilt der Haftungsausschluss nur für andere Personenschäden. Außer bei Verbrauchergeschäften ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit mit der Höhe der gesetzlichen Mindesthaftpflichtsumme beschränkt und erstreckt sich nicht auf entgangenen Gewinn.

 

3.2 Schadenersatzansprüche gegen den VM kann der VK nur innerhalb von 6 Monaten - für Verbraucher von 3 Jahren - nach Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend machen, längstens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab Abschluss des schadenbegründenden Sachverhalts.

 

3.3 Die Vertragsparteien werden die AGB auf allfällige Rechtsnachfolger übertragen und bestätigen, dass die AGB auch dann gültig sind, falls VK oder VM ihre Rechtsform ändern, ihr Unternehmen oder ihr Vermögen in eine Gesellschaft einbringen, eine Fusion vornehmen oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson des VK oder des VM eintritt. Die Verpflichtung zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die für die Weitergeltung der AGB notwendig sind, ist vereinbart. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

 

3.4 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche Änderung in der Person der Vertragspartner dem anderen Teil jeweils unverzüglich schriftlich bekanntzugeben

 

3.5 Voraussetzung für ein Haftungsverhältnis des VM gegenüber dem VK ist das Vorliegen eines schriftlichen Vermittlungsauftrages. Aus mündlich erteilten Aufträgen kann keine Haftung des VM abgeleitet werden.

 

3.6 Der VM haftet nur für die von ihm an den VK vermittelten Produkte.

 

3.7 Der VM haftet nicht für Schäden, die aus der – dem VK obliegenden – Ermittlung der Versicherungssumme resultieren. Eine Haftung für Schäden infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben, insbesondere der Risiken, durch den VK ist ausgeschlossen und kann nicht übernommen werden.

 

3.8 Der VM übernimmt keine Haftung für eine etwaige Leistungsfreiheit des VU infolge nicht termingerechter Prämienzahlung durch den VK

 

4. Entgeltanspruch:

Im Zusammenhang mit vermittelten Verträgen ist das Entgelt des VM die Provision, darüber hinaus steht dem VM bei schriftlicher Vereinbarung ein Entgelt und nach 1.2, 1.3 und 1.4 ein angemessenes Entgelt durch den VK zu. Kann jährlich mit „SicherPlus“ eingeschlossen werden.

 

5. Datenschutz:

Der VK nimmt zur Kenntnis, dass für die Durchführung des Vertrages die Verarbeitung von personenbezogenen Daten notwendig ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Nach Ende des Vertrages bleiben die Daten aufgrund des berechtigten Interesses des VM (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) an der Geltendmachung, Abwehr oder Verteidigung von Rechtsansprüchen bis zur Verjährung von Ansprüchen gespeichert. Im Übrigen wird für weitere Details auf die Datenschutzhinweise verwiesen. Telefonate dürfen zu Dokumentationszwecken aufgezeichnet werden.

 

6. Erfüllungsort – Gerichtsstand – anzuwendendes Recht:

Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des VM, Gerichtsstand das jeweils sachlich zuständige Gericht an diesem Ort, jeweils, soweit keine Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Ausdrücklich wird die Anwendung österreichischen Rechtes vereinbart.

 

7. Beschwerdestelle der Versicherungsvermittlung:

Es gilt immer die öffentliche Informationsstelle gem. den gesetzlichen Vorschriften - Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, A‐ 1011 Wien, Stubenring 1, www.bmwa.gv.at. Bei Änderungen gilt das diesem Ministerium nachfolgende Amt.